Satzung des Freundeskreises der Schule Schlaffhorst-Andersen e.V.

in der beschlossenen Fassung der Mitgliederversammlung vom 25. September 2021

 

§ 1  Rechtsform, Name Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen:
    „Freundeskreis der Schule Schlaffhorst-Andersen“   e.V.
  2. Sitz des Vereines ist Celle
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1.   Erhalt, Förderung und Weiterentwicklung der Atem-, Sprech- und Stimmlehre (ASSL), Konzept Schlaffhorst-Andersen durch ideelle und materielle Unterstützung (§ 52 Abs.2 Satz1 Nr.7 AO)
    2.   Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Werkes von Schlaffhorst und Andersen z.B. durch Veröffentlichungen zum Konzept Schlaffhorst-Andersen
    3.   Informationsangebote und Schulung zum Konzept Schlaffhorst-Andersen für Mitglieder, Atem- Sprech- und Stimmlehrer*innen, deren Klienten*innen und Patienten*innen, interessierte Laien, Angehörige anderer Berufsgruppen und allen, die sich mit dem Konzept verbunden fühlen.
    4.   Förderung des Austausches und der Vernetzung der Mitglieder durch Arbeitsgruppen und Workshops.
    5.   Umsetzung des am 25.10.1977 zwischen
      „Gesellschaft der Freunde der Schule Schlaffhorst-Andersen e.V.“ und
      „Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands Gemeinnütziger Verband e.V.“
      geschlossenen Vertrages. Sitz und Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben im Kuratorium der Ausbildungsstätte „Schule Schlaffhorst-Andersen, anerkannte Ausbildungsstätte für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer“

      a) Berufung des Studienleiters/der Studienleiterin
      b) Endgültige Verabschiedung des Curriculums, das in der Schule Anwendung findet
      c) Bestimmung des endgültigen Schulstandortes
      d) Förderung und Überwachung der Arbeit der Schule
      1. Die vier Kuratoriumsmitglieder im Sinne § 5 Absatz 1 des Vertrages werden durch den Verein wie folgt bestimmt:
        – zwei Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand und
        – zwei Kuratoriumsmitglieder vom Vorstand der „Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e.V.“ benannt.
    6.   Darüber hinaus kann der Verein die Zwecke auch verwirklichen durch
      1. Förderung der Ausbildung der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*innen durch Unterstützung der Ausbildungsstätte
      2. Unterstützung bedürftiger Schüler*innen, die sich in der Ausbildung zum/zur
        Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*in befinden
      3. Unterstützung von Fachtagungen der berufstätigen Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*innen
      4. Unterstützung von Lehr- und Forschungsvorhaben
      5. Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen
      6. Unterstützen bedürftiger Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*innen nach Schlaffhorst-Andersen durch Vergabe von Darlehen für
        pädagogisch-künstlerische Arbeit nach Schlaffhorst-Andersen

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    1. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EstG erhalten.

§ 4  Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke

  1. Die Mittel sind
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden
    3. Zuwendungen
    4. Sammlungen
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
  3. Die von den Spendenden bestimmten Zwecke sind im Rahmen der Satzung einzuhalten.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
    1. Juristische Personen haben dem Vorstand den Namen ihres Vertreters im Verein schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Aufnahmeantrag muss beim Vorstand schriftlich und persönlich unterschrieben eingegangen sein.
  3. Mit dem Aufnahmevertrag wird die Satzung anerkannt.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6  Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied-ob natürliche oder juristische Person-

  1. hat gleiche Rechte
  2. darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen
  3. darf Anfragen und Anträge für die /in der Mitgliederversammlung stellen
  4. hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und darf diese Stimme abgeben oder sich bei Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe des § 16 Nr.2 durch ein anderes Mitglied vertreten lassen
  5. hat das aktive und passive Wahlrecht
  6. das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7  Pflichten der Mitglieder
Dazu zählen für jedes Mitglied-ob natürliche oder juristische Person-

  1. Die Anerkennung der Satzung
  2. die Wahrung der Interessen und des Ansehens des Vereins
  3. die Zahlung des Beitrags
  4. die zeitnahe Mitteilung an den Vorstand
    1. bei Änderung der Adresse und im Rahmen des Beitragslastschriftverfahrens, der Bankverbindung
    2. des Wegfalls der Voraussetzungen eines ermäßigten Mitgliedsbeitrags

§ 8  Ehrenmitgliedschaft
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand an Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Atem-, Sprech- und Stimmlehre, das Konzept Schlaffhorst-Andersen, erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 9  Ende der Mitgliedschaft

  1. Bei Ausscheiden aus dem Verein erhalten Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. für natürliche Personen durch den Tod
    2. für juristische Personen durch deren Auflösung
    3. durch Austritt zum 31.12. eines Jahres, der mindestens bis zum 30.09. des Jahres beim Vorstand schriftlich erklärt und persönlich unterschrieben eingegangen sein muss.
    4. durch Ausschluss, der durch den Vorstand gegen ein Mitglied verhängt werden kann, das
      1. trotz Aufforderung zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt hat
      2. trotz Abmahnung nach dem ersten Verstoß wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen  des Vereins verstoßen oder sein Ansehen geschädigt hat.
        Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.
        Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Widerspruch einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die darauf-folgende Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte eines Mitglieds.

§ 10  Beiträge

  1. Mitglieder zahlen Beiträge.
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jährlich bis zum 31. Januar im Voraus zu zahlen.  Für Schüler/Innen bzw. Studierende der Ausbildungsstätte kann ein reduzierter Beitrag festgesetzt werden.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand ein Mitglied von der Beitragszahlung befreien.
  4. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 11  Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

Alle Ämter sind Ehrenämter.

§ 12  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.
    Der Termin wird 12 Monate im Voraus bekanntgegeben. Bei Krankheit o.ä. des/der ersten Vorsitzenden kann der Termin verschoben werden.
    1.1 Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung). Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Ergänzend zu einer online-Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch durch eigenhändig unterzeichnetes Schreiben vor der Versammlung im Vorhinein bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin abgegeben werden, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Die Stimmabgabe wird sodann während der nächsten Mitgliederversammlung, für die die Stimmabgabe bestimmt ist, verwendet.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.


§ 13  Anträge an die Mitgliederversammlung

  1. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  2. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt oder beschlossen werden, wenn ¾ (drei Viertel) der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen sie als dringend bezeichnen.
    Das gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.


§ 14  Änderung der Satzung

  1. Anträge zur Satzungsänderung müssen beim Vorstand bis spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  2. Diese Anträge müssen zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
    an die Mitglieder versendet werden.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 15  Einberufung, Vorsitz und Protokoll der Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand einberufen.
  2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der erste Vorsitzende.
    2.1   Die Einladung wird zusammen mit Einladung und Anträgen an die Mitglieder schriftlich per E-Mail (PDF) oder vergleichbares Format oder per Post (Papier) versendet. Die Frist hierfür beträgt vier Wochen. Der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Jahresabschlüsse der beiden vergangenen Kalenderjahre angefügt, sofern sie nicht schon auf anderem Wege den Mitgliedern zugänglich gemacht wurden.
  3. Über jede Mitliederversammlung ist vom Vorstand ein Beschlussprotokoll zu fertigen unter Berücksichtigung der Mitschriften von zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Das vom/von der ersten – im Falle der Verhinderung vom/von der zweiten – Vorsitzenden unterzeichnete schriftliche Beschlussprotokoll wird an die Mitglieder per E-Mail (PDF oder vergleichbares Format) oder per Post (Papier) versendet. Die Frist beträgt vier Monate.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung befasst sich und entscheidet insbesondere über

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl von zwei Kassenprüfer*innen
  6. Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer*innen
  7. Entlastung der Kassenprüfer*innen
  8. Genehmigung des Beschlussprotokolls der vorausgegangenen Mitgliederversammlung
  9. Verwenden der Mittel des Vereins, soweit es die Zuständigkeit des Vorstands übersteigt
  10. Aufnahme von Darlehen, deren Höhe des in § 19 festgelegten Grenzwert übersteigt
  11. Erwerb und Auflösung von Beteiligungen
  12. Verleihen der Ehrenmitgliedschaft
  13. Widerspruch gegen Ausschluss eines Mitglieds
  14. Änderung der Satzung
  15. Auflösung des Vereins


§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Siebtel der Mitglieder vertreten ist.
  2. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht  durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf bis zu drei Mitglieder vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung bestimmt eine andere Mehrheit wie bei Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich und geheim.

    Erreicht bei mehreren Bewerbern*innen keine/r im ersten Wahlgang die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den meisten Stimmen statt. Danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  5. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung, wie abzustimmen ist.

 

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied Atem-, Stimm- und Sprechlehrer*in (Schule Schlaffhorst-Andersen) ist.
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Fällt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung nachpflichtgemäßem Ermessen selbst. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind und ihre Tätigkeit übernommen haben.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n
    1. Vorsitzende/n
    2. Vorsitzende/n
    Beisitzer/in
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 19 Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eine/r 1. oder 2. Vorsitzende/r sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Zur Aufnahme von Darlehen ist der Vorstand bis zur Höhe von insgesamt 25% des in der Vorjahresabschluss ausgewiesenen Vereinsvermögens berechtigt, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§ 20 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Interessen des Vereins wahrzunehmen

  1. Sitz und Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben im Kuratorium der Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 dieser Satzung.
  2. Führung der Vereinsgeschäfte
  3. Leitung des Vereins nach der von ihm aufgestellten Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Entscheidung über die Verwendung der für diese Aufgabe erforderlichen und vorhandenen Mittel, deren bestimmungsgemäßes Einsetzen und Überwachung der Verwendung.
  5. Einladung zu Mitgliederversammlungen
  6. Erstellung des Jahresabschlusses (Vermögens-, Einnahme- und Ausgabenrechnung)
  7. Rechenschaftsbericht vor der Mitgliederversammlung
  8. Bildung von Ausschüssen und Hinzuziehung weiterer Mitglieder
  9. Der Vorstand ist zur Bestellung eines Vermögensverwalters, der die verwaltenden Aufgaben des Vorstandes abwickelt, berechtigt.



§ 21 Kassenprüfer*innen

  1. Der Jahresabschluss wird von den zwei Kassenprüfer*innen geprüft.
  2. Gewählt werden können Mitglieder, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierenden Organ des Vereins angehören.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Aufgaben der Kassenprüfer*innen sind

4.1. Einsichtnahme in die Unterlagen des Jahresabschlusses: die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nebst der dazu gehörigen Belege
4.2.  Prüfung, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden
4.3.  Prüfung des Vereinsvermögens
4.4.  Schriftliche Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung

 


§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall bei Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen beim Vorstand bis spätestens 12 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  3. Diese Anträge müssen an die Mitglieder zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung  versendet werden.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sein muss.  
  5. Bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens.^
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
    • „CJD Schule Schlaffhorst-Andersen, Bad Nenndorf“ in Bad Nenndorf, Berufsfachschule mit dem Ausbildungsziel: Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*in (staatl. gepr.) und an die
    • „Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V.“, den Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*innen (dba),
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, vorzugsweise zur Förderung der Atem-, Sprech- und Stimmlehre, das Konzept Schlaffhorst-Andersen.




Die Mitgliederversammlung hat die Neufassung der Satzung am 25.09.2021 beschlossen.